Verwaltunsgericht Darmstadt zieht 2015 eine klare Grenze zum HP-Schein pflichtigen Bereich der Heilkunde für die Synergetik Berufe

Hier auch ein Bericht von Edith Eyrich der Klägerin, die von ihrem Berufsverband Psyachobionik e.V. unterstützt wurde: "Am 05.01.2011 erreichte mich ein Schreiben des Kreises Offenbach. Darin teilte mir die leitende Medizinaldirektorin des Gefahrenabwehr- und Gesundheitszentrums mit, dass sie durch einen Internet-Auftritt darauf aufmerksam geworden war, dass ich die sogenannte Synergetik-Therapie anbiete. Mit Urteil des BVerwG Leipzig vom 26.08.2010 handele es sich hierbei um Ausübung der Heilkunde. Ich möge doch bitte eine beglaubigte Kopie meiner Heilpraktiker-Erlaubnis vorlegen.... " Und was daraus wurde - klicken

Vorgeschichte

Der Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, hatte als Synergetik Profiler in Goslar eine Zweigstelle seines Synergetik Instituts eröffnet und dort auch Selbstheilung bei Brustkrebs angeboten. Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar verhängte sofort nach Eröffnung des InfoCenter im Januar 2004 ein Tätigkeitsverbot - ohne die verschiedenen Anwendungsgebiete zu berücksichtigen und auch ohne Rücksprache mit Bernd Joschko durchzuführen. Am 26. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungericht in Leipzig diesen Therapieansatz zur Krebsheilung und unterwarf, ohne eine Grenzziehung zu anderen Tätigkeiten zu definieren, die Synergetik Methode dem HP-Gesetz. Damit wurde sie zu einer höchstrichterlich anerkannten Psychotherapie für Krebsheilung - leider interpretierten verschiedene Behörden dies als komplettes Verbot der Methode (ohne HP-Schein). Das Regierungspräsidium Darmstadt wies alle Gesundheitsämter an,bei Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten den großen HP Schein einzufordern, da Krebs eine körperliche Erkrankung sei. Dies wurde jedoch vom Verwaltunsgericht Gießen im Dezember 2010 aufgehoben, mit der Begründung, dass der kl. HP-Schein für die Anwendung der Methode auch bei körperlichen Krankheiten ausreichend sei.

Fazit: Die Synergetik Methode fällt nicht automatisch unter das HP-Gesetz, sondern nur die Anwendung für Heilung und Linderung von Krankheiten. So allgemein beurteilten auch die angerufene Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens": Es käme immer auf den Einzelfall an!

Nach Würdigung des BVerwG Urteil zur Synergetik Methode teilte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) dem Berufsverband Psychobionik e.V. mit Datum vom 20.12.2010 folgendes mit:

"Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das Risiko trägt, sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt primär der Würdigung durch die örtlich zuständige Behörde im Einzelfall."

und: "Soweit Profiler auch außerhalb der Ausübung der Heilkunde, etwa im Bereich des Coaching, der Verbesserung und Steigerung von Lebensqualität oder der Beziehungsklärung tätig sind, muss der Profiler selbst prüfen, ob eine entsprechende Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall die Grenze zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde überschreitet."

Zu dieser Unterscheidung gab es aber noch kein Urteil. Daher nutzte der Berufsverband die Chance einer juristischen Klärung, als Edith Eyrich eine Totaluntersagung vom Landkreis Offenbach im Januar 2011 bekam, obwohl sie ausschloß mit kranken Klienten zu arbeiten. Vorher hatte jahrelang das Gesundheitsamt Wetzlar und das Regierungspräsidium Darmstadt eine Klärung verweigert.

Hier Auszüge des endgültigen Urteils von 2016, denn das Verwaltunsgericht hatte eine direkte Klärung zwischen dem Hessischen Ministerium und dem Berufsverband, sowie dem Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, angeregt und als Kompromiss ein Urteil definiert, das aber vom Ministerium abgelehnt wurde. So wurde Edith Eyrich als Synergetik Profilerin voll umfänglich freigesprochen, zu Lasten der Staatskasse. Im Urteil wurde klar bestätigt, das immer der Einzelfall genau berücksichtigt werden muß und die angebotene Dienstleistung. Das hatte vorher schon in 2010 das Landgericht Frankfurt bei eine Synergetik Therapeutin in 35 Fällen aufgeschlüsselt und 21 Freisprüche ausgesprochen. Der BGH bestätigte diese Sichtweise 2011. (Hier beschreibt die Synergetik Therapeutin Gudrun Esser aus ihrer Perspektive - klicken.)


Das Verwaltungsgericht Darmstadt erarbeitete 2015 ein Vergleich - der jedoch vom Hess. Sozialministerium abgelehnt wurde. Daher fiel das URTEIL vom 24. Februar 2016 100% zu Gunsten der Synergetik Profilerin Edith Eyrich aus.

Aus dem Urteil von 2016: "In dem Erörterungstermin vom 07.05.2013 vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten daruüber verständigt, Vorschläge für eine Grenzziehung zwischen erlaubter und nicht erlaubter Tätigkeit bei der Anwendung der Synergetik-Methode als Grundlage für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu erarbeiten. Auf Basis der von den Beteiligten hierzu eingereichten Formulierungen einschließlich der gewechselten Stellungnahmen hierzu unterbreitete ihnen das Gericht mit Beschluss vom 30.01.2015 folgenden Vergleichsvorschlag:

Wichtige Hinweise in der Begründung zum Freispruch der Synergetik Profilerin Edith Eyrich:

"Die Gesundheitsbehörde des Beklagten hat ihrer (Ermessens-)Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Klägerin die "Synergetik-Methode" anwende, wie sie von den Klägern in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 3 C 28.09 praktiziert wurde, und ihr dementsprechend die Anwendung dieser Methode untersagt.

... Die Gefahrenabwehrbehörde hat damit unberücksichtigt gelassen, dass sich die Tätigkeiten der Klägerin, wie sie in ihrer der Behörde vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und in dem Dienstleistungsauftrag dargestellt wurde, nicht mehr der "Synergetik-Methode" entspricht, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war.

... Der Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit hätte allein die von der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersagung im März 2011 ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt werden dürfen. Diese unterschied sich wesentlich von der Tätigkeit der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

... Maßgebliche Bedeutung hätten in diesem Zusammenhang vor allem die Krankheiten, die behandelt werden sollten, und die Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung knüpften. Es komme deshalb nicht auf eine innere Bereitschaft der Kläger und auch nicht auf ihre Bekundungen im Verfahren an, sondern auf den äußeren Eindruck, der sich aus der Eigendarstellung der Therapie-Methode für die angesprochenen Personenkreise ergebe.
Dieser äußerliche Eindruck ist vorliegend ein ganz anderer. Zum einen gibt die Klägerin an, keine ersichtlich kranken Patienten zu behandeln. In der den Bescheiden zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung wird nicht von Patienten oder der Behandlung von Krankheiten gesprochen, sondern von Klienten und von unbearbeiteten Erlebnissen und Konflikten.

... Auch in der Dienstleistungsvereinbarung ist von "Patienten" nicht die Rede, von Heilung allenfalls mittelbar nur im letzten Satz, in dem auf eine "unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte" als "Nebeneffekt" der von der Klägerin geschilderten Tätigkeit hingewiesen wird.
Weiterhin muss die Klientin oder der Klient in der Dienstleistungsvereinbarung gesondert ankreuzen und unterschreiben, dass sie oder er darüber aufgeklärt worden sei, im Falle einer "gezielten Hintergrundbearbeitung (Selbstheilungswunsch) bei einer vorliegenden Erkrankung" die Dienste eines Synergetik Profilers mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz in Anspruch nehmen zu müssen. Ein gezielter Heilungs- oder Selbstheilungseffekt, d.h. eine Heilung oder Linderung von eventuell bestehenden Krankheiten werde bei der in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeit nicht angeboten. Diese Erklärung unterscheidet sich deutlich von einem vom Bundesverwaltungsgericht so genannten "Absicherungsvermerk im Kleingedruckten"; sie ist eine bewusste Erklärung des Klienten, darauf hingewiesen worden zu sein, dass er einen Behandler mit entsprechender Erlaubnis aufsuchen muss, wenn er eine "gezielte Hintergrundbearbeitung" bei einer vorliegenden Erkrankung wünscht, die von der Klägerin nicht angeboten werde.

... Entgegen der Meinung des Beklagten relativiert der nachfolgende Satz: "Mit der hier geschilderten Tätigkeit geht als Nebeneffekt jedoch immer eine unspezifische Stärkung der Selbstheilungskräfte einher" den darüber begonnenen Ansatz, sich von dem Bereich der Heilkunde zu distanzieren, nicht, denn die "unspezifische" Stärkung der Selbstheilungskräfte unterscheidet sich bei objektiver Betrachtungsweise deutlich von dem "gezielten (Selbst)Heilungs-Effekt", d. h. der Heilung oder Linderung von eventuell bestehenden Krankheiten, für die eine entsprechende Erlaubnis nötig ist."

 

Hier das komplette Urteil als pdf Datei