Zusammenfassung der Aussagen des BVerwG von Roswitha Schneider - Berufsverbandsvorsitzende des BVSPro e.V.
Bild rechts: Vorsitzende des BVSPro Roswitha Schneider und Vorsitzende des BVSC Rita Schreiber
In
seinem Urteil vom 26. August 2010 (BverwG 3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zu dem Schluß, dass es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten
und des Synergetik Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde“ handelt.
Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus
und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen
Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert
sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte
Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten
sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach
die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“
Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von
einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der
in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes
Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren
sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die Einordnung
in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.
Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten
behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos
angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten
sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“
Das BVG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut
und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei.
„Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer
psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das
aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht
nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen
Tätigkeit unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für
Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich
sein.“
Gleichzeitig räumt das BVG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht
nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine
logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik
Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet
der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das BVG eine „klare Abgrenzung“
der „unterschiedlichen Berufsbilder“.
Eine solche Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin
anhängigen Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz
vorgenommen. In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde in 22
Fällen ein (auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch erzielt.
Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil
aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich der
Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ diente,
denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen
Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie
jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.
Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich durch:
a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer
Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)
Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung dieser
Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt, die wir in unserem
Anschreiben unterbreiten.
Die Revision liegt nun beim BGH in Karlsruhe
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