Die Öffentlichkeit darf nie wieder sagen:
"Davon haben wir nichts gewusst"
Der Spiegel Nr. 2/1983 hatte in Fortsetzung seiner Titelgeschichte
über den Orwell-Staat berichtet:
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Dies führte zu einer Anklage wg. Dienstgeheimnisverrat am Landgericht Wiesbaden:
- 6 JS 3730/83 - .............IM NAMEN DES VOLKES In der Strafsache gegen den Physikingenieur Bernd Rainer Schmidt (Joschko) ..... ...wegen Verletzungt des Dienstgeheimnisses pp. hat das Landgericht Wiesbaden - 3. Große Strafkammer - aufgrund der öffentlichen und nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 5., 11., 12. und 21. September 1984 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am LG Dr. Meyer als Vorsitzender ... für Recht erkannt.... wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Auszug aus der Begründung: "Offen bleiben kann nach Auffassung der Kammer die rechtliche Einordnung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fahndung im terroristischen Umfeld im Raum Gießen, insbesondere die gezielte Beobachtung des Ehepaars Römer und von Frau Wolters über einen längeren Zeitraum. In der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, inwiefern diese offentsichtlich breit gestreute Aktion zur Ergreifung von terroristischen Gewalttätern beitragen konnte. Auch war keine irgendwie geartete Beteiligung der observierten Personen an bestimmten Straftaten erkennbar, so daß die Einordnung als Strafverfolgungsmaßnahme jedenfalls aus der subjektiven Sicht des Angeklagten ausscheidet. Die gegen die beobchteten Personen vorliegenden "staatsabträglichen Erkenntnisse" und die Absicht des BKA, diese Personen eine Zeitlang "unter Kontrolle zu haben", vermögen keine hinreichende Begründung für eine über längeren Zeitraum sich hinziehende gezielte Observation zu bieten. Da auch der Gesetzgeber offensichtlich bisher keine Regelungsnotwendigkeit für einen solchen Fall gesehen hat, kann dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er sich zur Veröffentlichung in diesem Falle berechtigt fühlte und glaubte, die Öffentlichkeit auf diesen Mißstand hinweisen zu müssen. Jedenfalls aus der subjektiven Sicht des Angeklagten war sein Handeln nicht unrechtmäßig, was ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Hinsichtlich der Mitteilungen über Aktionen in der B-Ebene (Frankfurter Hauptbahnhof), bei der Aktion "Paddy" und an der Frankfurter Hauptpost handelte der Angeklagte jedoch nicht im Verbotsirrtum. Die Kammer hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten an den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.Nove,ber 1965 (BGH St 20, 342 ff) orientiert. Der Umstand, daß dem Angeklagten das Unrechtsbewusstsein nicht fehlte, wird schon daraus deutlich, daß er z.B. in dem Spielfilm "Alles unter Kontrolle" einmal mit seiner Festnahme rechnet und zum anderen erklärt, es werde da sicherlich etwas auf ihn zukommen. Im übrigen hat der Angeklagte nach eigener Einlassung nicht den Versuch unternommen, bei seinen Vorgesetzten wegen der von ihm vermuteten Illegalität der Video-Fahndung vorstellig zu werden. Daß diese Vorstellung möglicherweise keinen Erfolg gehabt hätten, befreit den Angeklagten nicht von der Verpfichtung, es wenigsten einmal zu versuchen. Auch hat der Angeklagte nicht daran gedacht und nichts unternommen, um z.B. Abgeordnete des Deutschen Bundestages einzuschalten, die für die Überwachung der Tätigkeit von Bundesbehörden zuständig wären. Er hat vielmehr sogleich den Weg in die Veröffentlichung gewählt, der aber das schwerwiegendste Mittel zur Preisgabe von Dienstgeheimnissen darstellt". ... "Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich wegen der von ihm unterstellten Illegalität des Handels des Bundeskriminalamt in einer Konfliktlage sah. Jedenfalls ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er sich weder materielle Vorteile versprochen noch solche erlangt hat."
Bermerkung von Bernd Joschko: "Ich hatte damals versucht und dem Richter Dr. Meyer auch mitgeteilt, ein Rechtsgutachten vor der Veröffentlichung im SPIEGEL zu bekommen - der SPIEGEL wollte dies auch bezahlen -, doch die angefragten Fachleute, der bundesdeutsche Datenschützer Prof. Bull, der hessische Datenschutzbeauftragte Simitis, Prof. Grünewald und noch einen weiteren, jedoch haben alle abgelehnt, denn sie wollten den möglicherweise Rechtsbruch nicht durch ein eigenes Rechtsgutachten mittragen, sondern lieber anschl. als Rechtsgutachter vor Gericht Unterstützung geben. Was Richtern nicht passt, wird einfach weggelassen.
-------------------------------------------- Aktuell
In meinem Falle lehnte der Bundesgerichtshof die Revision ab und alle waren froh, denn sonst wäre der Überwachungsstaat höchstrichterlich bestätigt worden, denn alle Videofahndungsmaßnahmen wären nachträglich legalisiert worden. Oder im umgedrehten Falle eines Freispruchs meinerseits, hätte ich das Bundeskriminalamt weltweit als kriminelle Behörde aufgezeigt. Der SPIEGEL hatte auch nicht alle (illegalen) Massnahmen des BKA veröffentlicht, denn es gibt auch unter verantwortungsbewussten Jornalisten Grenzen und SPIEGEL Herausgeber Augstein war ein Duz-Freund und Parteilfreund des FDP Ministers Baum, der zu dieser Zeit Innenminister war und um seinen Rücktritt fürchtete. FAZIT: Politiker machen nicht ihre Hausaufgaben und so müssen einzelne mutige Bürger in der Grauzone "Übertretungen" provozieren, damit Gerichte neue Rechtsprechung definieren. Dr. Schulz vom Gesundheitsamt hatte mir schon 1993 versprochen ein Gutachten über die Synergetik Therapie anzufertigen, an welcher Grenze Selbstheilung zur "amtlich zu genehmigten Heilung" wird - doch leider hat er es bis heute nicht gemacht. Stattdessen freute er sich über Dr. Hepp's Akutverbot im Jahre 2004, wie er ihm in einer Mail mitteilte." Weiter lesen... Den kompletten Vorgang finden Sie hier: BKA-Ausstieg aus Gewissensgründen zur Verhinderung des Überwachungsstaats. |