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Limburg an der Lahn, 29.12.2006
1. Kammer für Handelssachen
Geschäfts-Nr.: 5 0 63/06
Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Union Deutscher Heilpraktiker e. V. Bundesverband vertr. d. d. Präsidentin
Monika Gerhardus, Waldstr. 21, 61137 Schöneck,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Graeger u. Koll., xxxxx 60313 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 211/06 LÖ10/PO
gegen
Herrn Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen
Antragsgegner,
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der
Lahn wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
durch den Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Verfügung am 29.12.2006
b e s c h l o s s e n :
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines durch das Gericht
für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
außerhalb der medizinischen Fachkreise für die Behandlung von
Krebs mittels Synergetik mit nachfolgenden Aussagen zu werben:
„Wir sind Marktführer bei der Erforschung von Selbstheilungsprozessen
und der Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren Krankheiten und speziell
der Krebsforschung.“
„Wir bearbeiten die Hintergründe von Krankheiten, anstatt die
Symptome zu bekämpfen. Unsere Devise ist. „Heile Dich selbst..
die anderen können es nicht für dich tun.“
Basis unserer Methode ist die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann
Haken. Unsere Innovation besteht in der Übertragung dieser Gesetzmäßigkeiten
auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung.
Die praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur
ermöglicht dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu
mobilisieren.“
„Krankheit ist kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweise zu
mehr Selbstbestimmung. Jeder kann in seiner Innenwelt aufräumen und
dadurch als Eigenleistung Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen.
Diese Seelsorge im ursprünglichen Sinne ist immer Hilfe zur Selbsthilfe.
Daher ist synergetische Selbstheilung immer intelligente Krankheitsmeisterung
und positive Lebensbewältigung.“
Die Kosten des Eilverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher die
begehrte einstweilige Verfügung rechtfertigt. Insoweit steht ihm
gegen den Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff.
2 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung auf der
Internetseite mit der Domain http://www.synergetik-therapie-institut.de
zu. Bei der vom Antragsteller beanstandeten Werbung des Antragsgegners
im Zusammenhang mit der Behandlung von Krebserkrankungen handelt es sich
um eine unlautere Wettbewerbshandlung im sinne des § 3 UWG.
Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt insoweit unter anderem entsprechend
§ 4 Nr. 11 UWG auch derjenige, welcher einer gesetzlichen Vorschrift
zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Dem entsprechend verstößt der
Antragsgegner mit seinen Werbeaussagen bereits gegen das Verbot der Werbung
außerhalb der medizinischen ...kreise für die Behandlung von
Geschwulstkrankheiten im Sinne des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage a) zu § 12 Heilmittelwerbegesetz. Im Übrigen stellt die
Bewerbung als “Marktführer bei der Erforschung von Selbstheilungsprozessen
unter Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren Krankheiten und speziell
der Krebsforschung“ eine unzulässige Alleinstellungswerbung
dar, welche als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 2
Ziff. 1 und 3 UWG zu unterlassen ist.
Während der Antragsteller im Übrigen die tatsächlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen der Aktivlegitimation entsprechend
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinreichend glaubhaft gemacht hat, bestand auch
entsprechend § 12 Abs. 2 UWG hinreichender Anlass zur Durchsetzung
des Unterlassungsanspruchs im Rahmen der einstweiligen Verfügung.
Insoweit kann zu Gunsten des Antragstellers sowie der von ihm vertretenen
gewerblichen Interessen seiner Mitglieder nicht länger, insbesondere
nicht bis zum Abschluss eines Klageverfahrens hingenommen werden, dass
sich der Antragsgegner durch eine unlautere Werbung einen unzulässigen
Wettbewerbsvorteil verschafft.
Soweit die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen
war, fallen die Kosten des Eilverfahrens gemäß § 91 Abs.
1 ZPO dem Antragsgegner zur Last.BillBeglaubigt zugestellt am:
Obergerichtsvollzieher
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