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| Nur wer diese
Urkunde nachweisen kann, kann korrekte Innenweltarbeit durchführen,
die nicht mit Psychotherapiemethoden vergleichbar ist, weil die
Grundlage der Psychobionik die naturwissenschaftliche Evolutionsbionik
ist. |
(Anläßlich eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht
Wetzlar, weil eine ehemalige Auszubildende ihre von Bernd Joschko erhaltenen
Sessions nach 5 Jahren als angeblich illegale Heilkunde umdefinierte und
nicht bezahlen will. Ihr RA Mausbach berief sich auf das BVerwG-Urteil
von 2010 und erklärte fälschlicherweise: Jede Anwendung der
Synergetik-Methode sein automatisch Heilkunde und ohne HP-Schein illegal).
Ich erkläre hiermit das ich in den letzten 30 Jahren keine Heilkunde
nach dem HP-Gesetz durchgeführt habe und auch keine Heilkunde unterrichte.
Ich bin kein Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker und besitze auch nicht
den HP-Schein zur Gefahrenabwehr und strebe ihn auch nicht an.
Dies habe ich immer allen Behörden, Gerichten, Klienten und Auszubildenden
umfänglich kommuniziert. Dies ist auch allen bekannt. Ebenfalls der
Beklagten. Sie erinnert sich sicher an die jeweiligen stundenlangen Erörterungen
zur Rechtsklärung während ihrer Ausbildung.
Ich besitze auch heute keinen HP-Schein und arbeite nunmehr seit 24 Jahren
ausschließlich in der von mir selbst entwickelten Synergetik Methode
bzw. Psychobionik. Es liegen keine Beschwerden von Klienten vor. Nie wurde
jemand vom Arztbesuch abgehalten, noch gibt es (nachweisbare) Verzögerungen
oder irgendwie sonstige Vorkommnisse der Schädigung oder negative
Beeinträchtigungen.
Ich habe in keinem einzigen Falle die Volksgesundheit geschädigt
oder beabsichtige dies zu tun. Sondern im Gegenteil wird die von mir in
den letzten 24 Jahren erbrachte Dienstleistung in einem Beurteilungsrahmen
von neutral (seltene Ausnahme) bis sehr sehr positiv bewertet.
Ich versuche seit 24 Jahren mich genau an die Gesetze zu halten und bemühe
mich sehr intensiv genau die Grenze zum HP-Gesetz herauszufinden, um diese
nicht zu überschreiten bzw. meinen Auszubildenden aufzuzeigen. Dazu
führte (und führe) ich in Verbindung mit den zuständigen
Berufsverbänden viele Klärungsprozesse mit Behörden und
höchsten Gerichten auf der Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeitsebene
und dem BVerfG, sowie zur Bezeichnungsfindung meiner angebotenen Dienstleistung
mit Patentgerichten, IHK, Regierungspräsidien und Fachgremien wie
der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ AOLG (Arbeitsgemeinschaft
der Obersten Landesgesundheitsbehörden) usw.
Ich versuche meine Aussendarstellung in Form von Flyern, Internetauftritten,
Vorträgen, Infoveranstaltungen usw. so ausführlich zu gestalten,
dass auch nicht der Eindruck entstehen kann, ich erbringe eine HP-Schein
pflichtige Dienstleistung ohne HP-Schein oder unterrichte medizinische
Heilung. Somit achte und kläre ich auch die Werbeverbote bzw. Einschränkungen
des Werberechts für meine Dienstleistung. Positive Urteile vom OLG
München und OLG Frankfurt liegen vor.
Daher bezeichnete ich meine Dienstleistung prinzipiell auch immer als
Selbstheilung durch Selbsterfahrung und suche spezielle Berufsbezeichnungen
und Ettiketten dafür, um eine Irreführung und Verwechslung für
Behörden und Verbraucher zu minimieren.
Alle diese Bemühungen kann RA Mausbach offensichtlich nicht nachvollziehen
und so behauptet er einfach, ich übe seit Jahren illegal Heilkunde
nach dem HP-Gesetz aus. Dies ist nicht richtig. Er ist sichtlich verwirrt
und projeziert:
„Heillos verstrickt sich der Kläger in zahlreiche Widersprüche
bei den Versuchen, sein „Fähnlein nach dem Winde zu drehen“.
Mal führt er Synergetik-Therapie-Behandlungen durch zur Heilung von
selbst schwersten Krankheiten wie Krebs, mal lediglich Beratungen, mal
bietet er Lebensberatungen an, mal schließt er sie ausdrücklich
aus, mal sind Coaching und Synergetik-Therapie identisch, mal grundverschieden,
mal arbeitet der Kläger als Coach, mal als Therapeut,...“
Ich erkläre dazu folgendes:
Dies darf ich alles tun. Ich bewege mich damit innerhalb des Grundgesetzes
der freien Berufsausübung und den nachfolgenden bestehenden Rechtsordnungen.
Herr Mausbach müsste dies besser wissen als ich, denn er hat Jura
studiert und ist Rechtsanwalt. Ich kann mich dagegen nur auf Gerichtsurteile
und Behördenverfügungen stützen – also auf Fakten.
1. Alle von mir verwendeten Begriffe sind frei und dürfen von mir
und meinen Auszubildenden benutzt werden, um damit ihre Diensleistung
anzubieten und durchzuführen.
2. Es gibt bis heute kein Berufsverbot oder Tätigkeitsuntersagung
oder Einschränkung meiner Dienstleistung durch die für mich
zuständige Verwaltungsbehörde des LDK..
3. Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für
irgendeinen von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei
Sonderfälle.
Zu 1.
Viele Begriffe und Methoden sind ausserhalb der medizinischen Heilkunde
für alle Anwender frei. Es gibt tausende von Anbietern von Heilen
ausserhalb der Schulmedizin.
Beweis 1
Am 27. August 2002 teilte mir der Oberbürgermeister der Stadt Aachen
folgendes mit: „die Bezirksregierung Köln kommt nach Überprüfung
des Sachverhaltes zu dem Ergebnis,, dass die Begriffe "Synergetik-Therapeut"
bzw. „Synergetik-Therapie“ keine geschützen Bezeichnungen
sind. Nach den dortigen Erläuterungen bedarf weder die Tätigkeit
in diesem Bereich noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen
Genehmigung.“
Es ist auch richtig, dass es grundsätzlich keinen „erlaubnisfreien
Bereich“ für die Synergetik Methode (egal unter welcher Bezeichnung
sie angeboten wird) gibt. Denn dies würde bedeuten, das irgendeine
Behörde oder Gericht eine Genehmigung erteilen dürfte.
Beweis 2:
Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden
AOLG vom 20.12.2010: "Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung
der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt,
muss vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das
Risiko trägt, sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung
der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet
werden, sondern unterliegt primär der Würdigung durch die örtlich
zuständige Behörde im Einzelfall."
Eine Einschränkung durch meine für mich zuständige Verwaltungsbehörde
des LDK liegt bis heute nicht vor.
Ich will – wie oben dargestellt - seit 18 Jahren eine Grenzziehung
und Bewertung meiner angebotenen Dienstleistung von meinem Gesundheitsamt
LDK bekommen, doch dies ist mir bis heute nicht gelungen.
Beweis 3:
Schreiben von Dr. Schulz vom 4. März 2003 an das Regierungspräsidium
Darmstadt. „Eine schriftliche Stellungsnahme darüber, ob
ich die Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde im Sinne des
Heilpraktikergesetzes einschätze oder nicht, habe ich gegenüber
Herrn Joschko in den letzten Jahren nicht abgegeben“. ...“Um
hier zu einer hesseneinheitlichen Regelung zu kommen, halte ich es für
vernüftig, unter der Federführung des Sozialministeriums die
Arbeitsgruppe der Gesundheitsämter zusammen kommen zu lassen, die
sich mit dem Heilpraktiker-Gesetz und der Heilpraktiker-Überprüfung
beschäftigen. Diese Arbeitsgruppe könnte für Hessen zu
einer abschließenden Empfehlung darüber gelangen, ob Synergetik-Therapie
unter das Heilpraktikergesetz fällt oder nicht“.
Beweis 4
Mit Schreiben vom 4.Juli 2003 teilt mir der Leiter des Gesundheitsamtes
Dr. Schulz mit:
1. „Es ist nicht Aufgabe des Lahn-Dill-Kreises, die von Ihnen
durchgeführte Therapie
zu bewerten.
2. Aus rechtlicher Sicht entscheidend ist, ob mit der von Ihnen eingesetzten
Synergetik-
Therapie Heilkunde betrieben wird und daher die Therapie nur auf der Grundlage
ärztlicher Approbation oder einer Heilkundeerlaubnis ausgeübt
werden darf.
Wir hatten Ihnen bereits vor Jahren unsere damalige Einschätzung
mitgeteilt, dass Sie mit einzelnen Aspekten der eingesetzten therapeutischen
Maßnahmen Heilkunde im Sinne des Gesetzes betreiben“.
Diese angekündigte Klärung ist bis heute nicht
erfolgt. Und es geht klar daraus hervor, das die Synergetik Therapie vermutlich
Heilkunde sei, aber auch nur in einzelnen Aspekten der Anwendung.
Eine Behörde darf nicht nur behaupten, eine Tätigkeit falle
unter das HP-Gesetz, sondern muß dies auch untermauern bzw. beweisen.
Beweis 5
So auch der Tenor des Badenw. VGH in einem gleichgelagerten Falle, wo
ein Synergetik Therapeut seine Tätigkeit abänderte und sie unter
neuem Namen anbot. Das Sofortverbot wurde am 23. August 2011 aufgehoben:
„ Irgendwie geartete Sachverständigenbeurteilungen zum Gefährdungspotential
der Tätigkeit des Antragstellers sind indes weder vorgetragen noch
den Akten zu entnehmen. Zu einer entsprechenden Aufklärung durch
Sachkundige hätte jedenfalls Anlass bestanden, weil das Amtsgericht
Tettnang im Urteil vom 28.10.2004 davon ausgegangen war, dass keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich seinen, die Behandlung durch den Antragsteller
könne gesundheitliche Schäden verursachen. .Jedenfalls reichen
die rein abstrakten Erwägungen ... nicht aus.“
Es gibt also immer nur einen „verbotenen Bereich“, der allerdings
nur durch Gerichtsurteile gemäß der bestehenden Gesetzeslage
definiert wird. Eine Behörde kann aus eigenem Ermessen eine Gefahrenlage
behaupten, muß dies aber durch Sachvortrag, Gutachter usw. beweisen.
Ein Gericht fällt sodann durch Gutachter untermauert, ein im Einzelfall
definiertes Urteil. Es hat selbst keinen Sachverstand (Bundesgerichtshof).
Beweis 6
Schon in einem Schreiben vom Landratsamt Ansbach an das Kreisgesundheitsamt
Heppenheim stellt der Ltd. Medizinaldirektor Dr. med. R. Schulze am 6.
Februar 2002 klar fest:
„Bereits im Vorfeld einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung
sollte man sich durch Stellungsnahmen anerkannter Experten (hier insbesondere
im Bereich Psychotherapie, Onkologie, Gynäkologtie) ausreichend wappnen.
Hierbei muss sicherlich – im Sinne einer Einzelfallentscheidung
– die Tätigkeit jedes einzelnen Therapeuten bzw. Profilers
in Hinblick auf Behandlungsziel, Methode und konkrete Gefährdung
überprüft werden.“ (Unterstreichung im Original).
Folgerung:
Sofern RA Mausbach behauptet, die streitgegenständlichen „Sessions“
seinen illegal, weil sie dem HP-Gesetz unterliegen und somit auch von
der Beklagten nicht zu bezahlen seien, müsste dies wiederum durch
einen Gutachter im Nachhinein beurteilt werden
Forderung:
Alle Sessions – auch innerhalb der Ausbildung – werden von
mir seit 20 Jahren auf Tonband bzw. seit 6 Jahren auf DVD aufgezeichnet
und können somit auch nachträglich von einem Gutachter bewertet
werden.
Antrag: Ich beantrage hiermit vorsorglich einen Gutachter vom Gericht
zu bestellen, um die Behauptung des RA Mausbach, ich hätte Heilkunde
ausgeübt, zu untermauern bzw. zu widerlegen.
Zu 2
Es gibt bis heute keine Tätigkeitsuntersagung durch den LDK –
aber auch keine Erlaubnis, denn dazu ist eine Behörde nicht berechtigt,
wie ich schon oben mitteilte.
Beweis 7
Schreiben vom 27. März 2012 vom Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor
an mich:
„Ein Rechtsanspruch Ihrerseits dahingehend, dass eine von Ihnen
propagierte Methode durch die hiesige Behörde in irgendeiner Weise
anerkannt wird und seitens der hiesigen Behörde eine Aussage getroffen
wird, dass Sie die Methode ohne ärztliche Approbation und ohne Vorlage
eines Heilpraktikerschein ausüber dürfen, besteht nicht.
Es besteht seitens der hiesigen Behörde keine Absicht, insoweit genehmigend,
gestattend oder erlaubend verfügend tätig zu werden.“
Diese Aussage ist in ihrer Klarheit und Logik nicht zu übertreffen,
denn folgerichtig heißt dies, jede Dienstleistung und Tätigkeit
meinerseits (mit meiner Methode) ist erlaubt, ausser was mir speziell
vom LDK verboten wird. Und dies entscheiden Gerichte unter Hinzuziehung
von Gutachtern, die diese Tätigkeit beurteilen können.
Und da ich in meiner 20 jährigen Tätigkeit bis heute kein Verbot
oder Ordnungsverfügung vom LDK bekommen habe, kann ich auch keine
verbotene Tätigkeit ausgeführt haben.
Auch die hiesige Staatsanwaltschaft Wetzlar war seit 1995 mit insgesamt
6 Ermittlungsverfahren – zuletzt mit Hausdurchsuchung im Juni 2010
tätig (60 Zeugenbefragungen) – alle Ermittlungsverfahren bisher
wurden eingestellt. Es lag in keinem einzigen Fall unerlaubte Heilkunde
vor.
Beweis 8
- Das Ermittlungsverfahren 24 Js 1746/95 gegen mich wurde am 23.8.1995
eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren gegen eine hier im Hause tätige Synergetik
Therapeutin und Ausbilderin S. U. wurde nach Überprüfung aller
Tonbandaufzeichnungen einer einwöchigen Therapie an einer Schweizer
Klientin mit Herzrythmusstörungen 1998 eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren wg. des Verdachts des Verstosses gegen das
Heilpraktikergesetz – 2 Js 54921/10 –, ebenfalls das Ermittlungsverfahren
2 Js 57784/10 wegen Verdachts des Verstosses gegen das Heilpraktikergesetz
wurde von Dr. Stein, Staatsanwaltschaft Wetzlar, am 18.3.2011 eingestellt.
- Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wetzlar – 2 Js
60667/09 gegen mich und meine Lebensgefährtin Rita Schreiber wurde
am 6.Februar 2012 vom Staatsanwalt Weiss eingestellt. Zitat: „Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens (war) alleine die Frage, - so auch die Abgrenzungskriterien
des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.5.2010 – ob
die von beiden Beschuldigten angebotene und durchgeführte Synergetik-Therapie
lediglich der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung
oder aber der Heilung bzw. Linderung von Krankheiten diente“.
Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen die
Arbeit eines Synergetik Therapeuten wg Vergehens nach dem HP-Gesetz ermittelt
(Hausdurchsuchung) und das Amtsgericht Tettnang hat mit Urteil vom 28.10.2004
den Angeklagten freigesprochen, nachdem 16 Zeugen befragt wurden.
Beweis 9
Das Landgericht Ravensburg hatte die Revision auf den 22. Juni 2006 mit
3 Folgeterminen anberaumt und Klienten als Zeugen, sowie Sachverständige
geladen – das Verfahren wurde nach 2 Stunden eingestellt und das
Urteil des Amtsgerichts Tettnang somit bestätigt.
Die 26. Große Strafkammer unter Leitung des Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Immerschmitt hat in einem sehr aufwendigen
Prozeß an 6 Verhandlungstagen unter Einbeziehung von 35 geladenen
Klienten als Zeugen am 5. Mai 2010 Anklage gegen eine 70jährige Synergetik
Therapeutin eröffnet und am 15. Juni 2010 in 11 Fällen wg unerlaubter
Ausübung der Heilkunde verurteilt und in 20 Fällen einen Freispruch
ausgesprochen. Das Urteil wurde am 22. Juni 2011 vollumfänglich vom
BGH bestätigt.
Die Synergetik Therapeutin hatte - entgegen der Vorgaben durch den Berufsverband
- auch ihre Dienstleistung (Synergetik.Therapie 5.0) als direkte Heilmethode
für Krankheitsbilder angeboten.
Zur endgültigen Beurteilung wurde eine Verfassungsbeschwerde am 9.
November 2011 beim BVerfG eingereicht.
Damit war erstmalig eine juristische Grenzziehung zwischen den vielen
verschiedenen Anwendungsgebieten der Synergetik Methode und dem heilpraktikerscheinpflichtigen
Gebiet der medizinischen Heilung gezogen worden.
Beweis 10
Urteil 2 StR 580/10 - Der BGH sagte wörtlich in seiner mündlichen
Urteilverkündung am 22. Juni 2011: „ Die Grenze ist natürlich
da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt:
Ich möchte das nur wegen der - um ein schönes Erlebnis zu haben
oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch
jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann
– das ist keine Heilkunde.... Jedenfalls ist die Entscheidung, die
das Landgericht getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich
des Schutzes des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen –
als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung
des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht
gezogen hat“.
Fazit
Die Anwendung der Synergetik Methode ist nur in einem klar definiertem
Bereich der medizinischen Heilung von Krankheitsbildern erlaubnispflichtig
– alle anderen Bereiche sind frei.
Diesen Bereich der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde habe
ich bis heute nicht betreten und werde ihn auch nicht betreten.
Wenn also RA Mausbach mir eine illegale und erlaubnispflichtige Ausübung
der Heilkunde mit der Synergetik Methode unterstellt, muß er dies
mit Urteilen oder Sachverständigen nachweisen. Nur eine Behauptung
seinerseits gleicht einer Verleumdung und ist durch nichts zu untermauern,
wie die vielen eingestellten Ermittlungsverfahren gegen mich belegen.
Zu 3.
Es gibt bundesweit kein gültiges Tätigkeitsverbot für irgendeinen
von mir ausgebildeten Anwender meiner Methode bis auf drei Sonderfälle.
Mehr als 200 Synergetik Therapeuten, Synergetik Coach, Synergetik Profiler
oder Innenweltbegleiter haben die Ausbildung qualifiziert abgeschlossen
, weitere 400 Menschen haben die Grundausbildung absolviert und bieten
ihre Dienstleistung der Innenweltarbeit, Innenweltreisen, Innenweltsurfen®
oder unter eigenen Fantasienamen usw. an, ohne ein gerichtlich bestätigtes
Tätigkeitsverbot. Einige sind auch zusätzlich im Besitz eines
HP-Scheins und bieten ihre Dienstleistung mit der Synergetik Methode zusätzlich
nun als eigenständige Psychotherapie an (BGH: Provokative Psychotherapie).
Es gibt bisher 3 Ausnahmen.
1) Uwe Ibenthal hat 2003 ein Berufsverbot von Dr. Hepp vom Gesundheitsamt
Goslar bekommen und akzeptiert. Damit wurde es rechtskräftig. Er
war zu arm zum Klagen.
2) Die Berufsverbandsvorsitzende Sykle Urhahn und ich haben im Januar
2004 in Goslar die Synergetik Therapie auch gezielt für Krankheiten
speziell zur Brustkrebsheilung angeboten.
Das BVerwG hat somit in letzter Instanz am 26. August 2010 diese von mir
in Goslar angebotene und nie ausgeführte Dienstleistung zur Heilkunde
erklärt und die Auflage eines HP-Schein zur Pflicht gemacht. Unser
Info-Center existierte nur wenige Wochen.
Damit wurde die Synergetik Methode unter der Auflage des HP-Scheins auch
zur Heilkunde für Krankheiten für mich und Sylke Urhahn in Goslar.Diese
Synergetik-Methode und die dortige Aussendarstellung aus dem Jahre 2003
hat die Bezeichnung Synergetik Therapie 5.0. und war die Grundlage zur
Bewertung durch das BVerwG. Sie wird seit 2005 nicht mehr von mir angewendet
und die Aussendarstellung wurde der Rechtsprechung angepasst. Seit dieser
Zeit wurde sie grundsätzlich verändert zur heutigen Synergetik-Therapie
11.0
Beweis 11
Näheres unter www.synergetik-ausbildung.de/entwicklung-synergetik.html
Zur besseren Unterscheidbarkeit wird sie daher auch Psychobionik 1.0 seit
2011 genannt. Diese Informationen wurden meinem Gesundheitsamt in Wetzlar
mitgeteilt und als meine aktuelle Tätigkeit für kranke und gesunde
Menschen gleichermaßen geeignete und ungefährliche Dienstleistung
angeboten. Sie wurde mir bisher nicht verboten oder als solche gekennzeichnet.
Beweis 12
Am 27. März 2012 schrieb mir dazu Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor:
„Diese Tätigkeit wird im Hinblick auf ihre tatsächliche
Ausformung sowie im Hinblick auf die von Ihnen behaupteten Inhalte behördlich
dahingehend geprüft, ob diese Methode ohne Erfüllung weiterer
öffentlich-rechtlicher Voraussetzungen durch Sie angewandt werden
kann. Soweit Gesetzesverstöße festgestellt werden, werden diese
ggfl. durch Ordnungsverfügungen der hiesigen Behörde bewertet
und geregelt“.
Aus den Erfahrungen der letzten 18 Jahren erwarte ich
keine schnelle Beurteilung vom LDK und wenn, müsste die Behauptung
einer Gefahr meiner Dienstleistung durch ein Verwaltungsgericht bestätigt
werden, das sich allerdings auf kompetente Gutachter stützen müsste
(Neuroforscher mit Bildgebenden Verfahren). Bis zur endgültigen juristischen
Klärung hätte ich weiterhin vorläufigen Rechtsschutz, denn
ich übe meine Tätigkeit nunmehr ohne Klientenklagen oder Verurteilungen
seit 30 Jahren fehlerfrei aus.
Beweis 13
Zitat aus dem Beschluss des VGH Baden-W. vom 23. August 2011 (9 S 1772/11)
– Ein Synergetik Therapeut hatte seine Tätigkeit verändert
und unter neuer Bezeichnung angeboten, das VG hatte ein Sofortverbot der
Gemeinde bestätigt, doch das VGH hatte dies verworfen mit folgender
Begründung:
„Die Untersagung der Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten
ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist vom Gesetzgeber nicht
als typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschluss
des Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 VwGO versehen worden... Gesichtspunkte, aus denen sich eine konkrete
Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor Rechtskraft
des Hauptsacheverfahrens ergibt, sind diesen nicht zu entnehmen (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats vom 8. 04. 2010
- 1 BvR 2709/l09-).
Es ist daher nicht ersichtlich, warum die bereits über Jahre hinweg
ausgeübteTätigkeit des Antragstellers nun sofort und vor Klärung
der damit aufgeworfenen Rechtsfragen beendet werden müsste.“
Einen vorläufigen Rechtsschutz zur möglicherweise (von Dr. Hepp
vom GA Goslar 2004 vermuteten) Ausübung der Heilkunde in Goslar mit
der Synergetik Methode wurde mir auch schon vom OVG Lüneburg am 27.
Mai 2004 gegeben und erst durch das Inkrafttreten des BVerwG Urteil vom
26. August 2010 und der anschließenden Gehörsrüge Ende
2010 aufgehoben. Danach hatte ich am 18. Januar 2011 sofort ein erstes
Klärungsgespräch im Gesundheitsamt LDK mit Frau Dr. Heltweg.
Beweis 14.
Urteil des OVG Lüneburg Az.: 8 ME 41704 und 8 ME 42/04_5 B 7704 und
5 B 13/04
„Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen
Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller
aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen
die Bescheide des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre
Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf
dem Gebiet des Antragsgegners einstellen. Damit müssten sie bis zur
endgültigen Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit
der Verwaltungsakte einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Freiheit der Berufsausübung hinnehmen.“
Selbst das OVG Lüneburg kann nicht in einer ersten
Abschätzung erkennen, ob die Synergetik Methode, wenn sie kranken
Menschen zur Heilung oder Linderung angeboten wird, erlaubnispflichtig
nach dem HP-Gesetz ist oder nicht. Zitat: „ Daher können
die Verbote der selbständigen Ausübung der Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profiling, die Anordnungen, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“
aus den Praxisräumen in Goslar zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen
weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich
rechtswidrig angesehen werden“.
Alle diese Fakten und Urteile zeigen auf, das ich nie Heilkunde nach dem
HP-Gesetz durchgeführt habe.
Auch konnte ich nie im Zeitraum 2004 bis 2010 erkennen, ob ich mich eventl.
im Verbotsirrtum befand, wenn selbst das OVG Lüneburg dies nicht
erkennen kann.
Das BVerwG hatte nur die Tätigkeit aus dem Jahre 2003-04 bewertet
(Synergetik Therapie 5.0) und die anschl. neue Tätigkeit (Synergetik
Therapie 6.0 – 9.0) extra aussen vorgelassen.
Beweis 15
BVerwG Urteil ( 3 C 28.09 Seite 9) „ Hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern angeführte
"neue" Synergetik-Methode, die nicht mehr der Behandlung von
Krankheiten diene, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Bescheide nicht entscheidungserheblich sei. Dagegen ist auch im Lichte
des Grundrechts der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern.
... . Mit dem Einwand, die "neue" Synergetik-Therapie diene
nicht mehr der Krankenbehandlung, machen die Kläger keine nachträglichen
Umstände geltend, die die Beurteilung der ihnen durch die angegriffenen
Bescheide untersagten Tätigkeit ändern könnten, sondern
behaupten lediglich, statt der untersagten nunmehr eine andere Tätigkeit
auszuüben. Das berührt nicht die hier zu entscheidende Frage,
ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin)
eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt. „
Ordentliche Berufsausbildung
Weiterhin möchte ich noch einmal betonen, dass mir das Regierungspräsidium
Darmstadt mit Bescheid vom 15. 4. 2003 meine Ausbildungen rückwirkend
bis 1996 als Ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitend bescheinigt
hat. Dieser Bescheid wurde am 12. Mai 2011 vom RP widerrufen. Danach habe
ich keine Ausbildung mehr zur Synergetik Methode angeboten, sondern biete
nur noch Psychobionik Ausbildungen an. Eine Klärung zur weiteren
MWSt-Befreiung wird vor dem VG Gießen z. Zt durchgeführt.
Abschlussbemerkung
Herr RA Mausbach will offensichlich mit seinem Schreiben vom 21. März
2012 nur Verwirrung stiften und unterstellt mir eine illegale Tätigkeit,
um von der Verweigerung einer von mir erbrachten Dienstleistung an seiner
Mandantin abzulenken.
Von daher versage ich es mir, alle meine oben angeführten Beweise
in schriftlicher Form als Kopie usw. vorzulegen. Gerne kann ich aber auch
die 17 Aktenordner zur Einsicht dem Gericht zur Verfügung stellen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das Urteil des BVerwG vom 26. August 2010 nur
meine angebotene Dienstleistung kombiniert mit meiner Aussendarstellung
aus der Zeit Januar 2004 zu bewerten hatte und dieses Urteil auch NUR
für mich und Sylke Urhahn und auch nur für unsere Arbeit im
Landkreis Goslar gilt. Dieses Urteil wirft leider mehr Fragen auf, als
es beantwortet hatte. Daher haben wir (Synergetik Institut + Berufsverband)
das BVerwG am 23. März 2011 angeschrieben und es antwortete der Vorsitzende
Richter Kley folgendermaßen:
„...bedaure ich, Ihnen mitteilen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Aufgrund hier ergangener
Entscheidungen aufgeworfene Fragen können daher nicht beantwortet,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht nicht kommentiert und Hinweise
dazu nicht abgegeben werden. Dies insbesondere dann, wenn der vorgetragene
Sachverhalt auf eine mögliche Rechtshängigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht
schließen lässt.“
Ich wünsche mir auch für Deutschland Richter,
die die an sie gestellten Aufgaben zur Interpretation der bestehenden
Gesetzeslage klarer formulieren, damit ich nicht ständig wieder vorstellig
werden muß.
Hochachtungsvoll
Bernd Joschko am 2. April 2012
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